Der Gründungszuschuss beträgt in den ersten sechs Monaten den Betrag, den du zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen hast, zuzüglich monatlich 300 Euro (§ 94 Abs. 1 SGB III). Danach können für weitere neun Monate monatlich 300 Euro folgen (§ 94 Abs. 2 SGB III). Deine persönliche Höhe hängt damit an einer einzigen individuellen Zahl — deinem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld.
Wie sich die Gründungszuschuss Höhe zusammensetzt
Das Gesetz teilt die Förderung in zwei Phasen. Beide haben eine unterschiedliche Höhe, eine unterschiedliche Dauer und unterschiedliche Anforderungen.
Phase 1 — sechs Monate: Arbeitslosengeld plus 300 Euro
Für die Dauer von sechs Monaten wird der Gründungszuschuss in Höhe des Betrages geleistet, den du als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hast, zuzüglich monatlich 300 Euro (§ 94 Abs. 1 SGB III).
Der erste Teil ist also kein neu berechneter Förderbetrag, sondern knüpft an dein bisheriges Arbeitslosengeld an. Wer ein hohes Arbeitslosengeld bezogen hat, erhält entsprechend mehr; wer ein niedriges bezogen hat, entsprechend weniger. Der Aufschlag von 300 Euro ist dagegen für alle gleich hoch.
Phase 2 — neun Monate: monatlich 300 Euro
Für weitere neun Monate kann der Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn du deine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegst (§ 94 Abs. 2 SGB III).
Das Wort „kann" steht so im Gesetz und ist keine sprachliche Feinheit: Phase 2 ist kein Automatismus, der nach Phase 1 einfach weiterläuft. Du musst deine Geschäftstätigkeit darlegen, und die Agentur für Arbeit entscheidet erneut. Bei begründeten Zweifeln an der Geschäftstätigkeit kann sie zusätzlich erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (§ 94 Abs. 2 SGB III). Mehr dazu, worauf es dabei ankommt, steht in unserem Beitrag zur Rückzahlung und zu Nachweispflichten.
Insgesamt bis zu 15 Monate
Sechs Monate Phase 1 und neun Monate Phase 2 ergeben zusammen eine maximale Förderdauer von 15 Monaten. „Maximal" ist dabei wörtlich zu nehmen — schon die Bewilligung überhaupt ist eine Ermessensentscheidung, denn nach § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Gründungszuschuss erhalten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Wofür die 300 Euro gedacht sind
Der Zweck des Gründungszuschusses steht in § 93 Abs. 1 SGB III: Er wird zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung geleistet. Der Pauschalbetrag von 300 Euro ist dabei dem Bereich der sozialen Sicherung zugeordnet — er soll die Absicherung in der Gründungsphase abfedern. Genau deshalb läuft er in Phase 2 auch allein weiter, wenn der an das Arbeitslosengeld gekoppelte Teil bereits ausgelaufen ist.
Rechenbeispiele: Gründungszuschuss — wie viel kommt zusammen?
Die folgenden Arbeitslosengeld-Beträge sind frei gewählte Beispielannahmen. Sie stehen nicht für einen typischen oder durchschnittlichen Fall. Wie hoch dein Arbeitslosengeld ist, hängt von deinem früheren Einkommen ab und ergibt sich aus deinem Bewilligungsbescheid.
Beispiel 1 — Arbeitslosengeld 1.200 € monatlich (Annahme)
- Phase 1: 1.200 € + 300 € = 1.500 € monatlich, sechs Monate → 9.000 €
- Phase 2: 300 € monatlich, neun Monate → 2.700 €
- Gesamtsumme über 15 Monate: 11.700 €
Beispiel 2 — Arbeitslosengeld 1.600 € monatlich (Annahme)
- Phase 1: 1.600 € + 300 € = 1.900 € monatlich, sechs Monate → 11.400 €
- Phase 2: 300 € monatlich, neun Monate → 2.700 €
- Gesamtsumme über 15 Monate: 14.100 €
Beispiel 3 — Arbeitslosengeld 2.100 € monatlich (Annahme)
- Phase 1: 2.100 € + 300 € = 2.400 € monatlich, sechs Monate → 14.400 €
- Phase 2: 300 € monatlich, neun Monate → 2.700 €
- Gesamtsumme über 15 Monate: 17.100 €
Die Gesamtsummen unterstellen, dass beide Phasen vollständig bewilligt werden und durchlaufen. Weil Phase 2 eine „kann"-Leistung ist, ist das keine sichere Größe, sondern der Höchstwert der jeweiligen Beispielrechnung.
Steuern und Sozialversicherung — hier machen wir bewusst keine Aussage
Zwei Fragen kommen an dieser Stelle regelmäßig: Wie ist der Gründungszuschuss steuerlich zu behandeln, und was passiert währenddessen mit der Sozialversicherung? Beides sind Fragen mit erheblicher finanzieller Wirkung, und beide beantworten wir hier nicht aus dem Bauch heraus. Kläre sie für deinen Fall individuell — als Steuerberatungsgesellschaft wissen wir, wie unterschiedlich Einzelfälle liegen können.
Was die Höhe nicht beeinflusst
Die Höhe nach § 94 SGB III knüpft an das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld an — nicht an deinen geplanten Umsatz, nicht an deinen Kapitalbedarf und nicht an die Branche. Ein besonders ambitionierter Businessplan führt also nicht zu einem höheren Zuschuss. Er wirkt an anderer Stelle: bei der Tragfähigkeit, die du der Agentur für Arbeit nachweisen musst (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Wie der Antrag insgesamt abläuft, liest du unter Gründungszuschuss beantragen.
Häufige Fragen
Wie lange wird der Gründungszuschuss gezahlt?
Phase 1 umfasst sechs Monate (§ 94 Abs. 1 SGB III), Phase 2 weitere neun Monate (§ 94 Abs. 2 SGB III). Zusammen sind das bis zu 15 Monate. Phase 2 setzt voraus, dass du deine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegst, und ist eine „kann"-Leistung.
Bekommt jeder in Phase 2 die 300 Euro?
Nein. § 94 Abs. 2 SGB III ist als Kann-Regelung formuliert. Die Agentur für Arbeit entscheidet erneut, und bei begründeten Zweifeln an der Geschäftstätigkeit kann sie erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Ist der Zuschuss in Phase 1 immer gleich hoch wie mein Arbeitslosengeld plus 300 Euro?
Das Gesetz stellt auf den Betrag ab, den du als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hast, zuzüglich monatlich 300 Euro. Maßgeblich ist damit dein individueller Arbeitslosengeld-Betrag, nicht ein pauschaler Fördersatz.
Kann ich mit der Gesamtsumme fest kalkulieren?
Für deine Liquiditätsplanung solltest du zwischen Phase 1 und Phase 2 unterscheiden. Weder die Bewilligung insgesamt (§ 93 Abs. 1 SGB III) noch Phase 2 (§ 94 Abs. 2 SGB III) sind Rechtsansprüche — beides sind Ermessensentscheidungen.
Nächster Schritt
Bevor die Höhe überhaupt eine Rolle spielt, müssen die Voraussetzungen des § 93 SGB III erfüllt sein — insbesondere ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen bei Aufnahme der Tätigkeit. Wenn du wissen möchtest, ob das bei dir zutrifft, kannst du den kostenlosen Eignungs-Check auf der Startseite durchgehen. Er ordnet deine Situation ein und ersetzt keine Prüfung durch die Agentur für Arbeit.