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Ratgeber

Alles rund um den Gründungszuschuss

Kurze FAQ für den schnellen Überblick, ausführliche Artikel für die einzelnen Themen — jeweils mit Gesetzeswortlaut und Quellenangabe.

Kurz beantwortet

FAQ zum Gründungszuschuss

Wer kann den Gründungszuschuss bekommen?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden (§ 93 Abs. 1 SGB III). Voraussetzung ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer bei Aufnahme der Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt. Dazu müssen die Tragfähigkeit der Gründung nachgewiesen und die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten dargelegt werden.
Habe ich einen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss?
Nein. Das Gesetz formuliert den Gründungszuschuss als „kann"-Leistung, es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit. Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht daraus kein Anspruch auf Bewilligung.
Wie hoch ist der Gründungszuschuss?
In der ersten Phase erhältst du für sechs Monate den Betrag, den du zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen hast, zuzüglich monatlich 300 Euro (§ 94 Abs. 1 SGB III). Danach kann der Zuschuss für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden. Die genaue Höhe hängt also von deinem individuellen Arbeitslosengeld ab.
Wie lange wird der Gründungszuschuss gezahlt?
Sechs Monate in der ersten Phase, danach können weitere neun Monate folgen — insgesamt also bis zu 15 Monate. Die zweite Phase setzt voraus, dass du deine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegst, und ist ebenfalls eine Ermessensentscheidung.
Was bedeutet die 150-Tage-Grenze genau?
Dein Arbeitslosengeld-Anspruch muss zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage betragen (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Es kommt also nicht auf den Antragszeitpunkt an, sondern auf den Start der Tätigkeit. Der Restanspruch sinkt mit jedem Bezugstag: Wer den Start so lange hinauszögert, dass am Tag der Aufnahme weniger als 150 Tage übrig sind, erfüllt diese Voraussetzung nicht mehr.
Gelten inzwischen 90 Tage statt 150?
Nein. Der Gesetzentwurf, der die Absenkung auf 90 Tage vorsah (SGB-III-Modernisierungsgesetz, BT-Drs. 20/12779), wurde in der 20. Wahlperiode nicht verabschiedet und ist der Diskontinuität anheimgefallen. Ob die 21. Legislaturperiode einen neuen Anlauf unternimmt, ist offen. Es gelten weiterhin 150 Tage (Stand: August 2026).
Was ist eine Tragfähigkeitsbescheinigung?
Das ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, mit der du der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit deiner Existenzgründung nachweist. Das Gesetz schreibt sie ausdrücklich vor (§ 93 Abs. 2 SGB III). Grundlage der Bewertung sind dein Businessplan und dein Finanzplan.
Wer darf die Tragfähigkeit bescheinigen?
Das Gesetz nennt „insbesondere" Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Steuerberater sind im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, werden in der Praxis aber als fachkundige Stelle anerkannt.
Was kostet euer Angebot?
149 Euro brutto pro Gründer. Enthalten sind Businessplan, Finanzplan mit Kapitalbedarf und Rentabilitätsvorschau sowie die fachkundige Stellungnahme. Gründen mehrere Personen gemeinsam, stellt jede Person einen eigenen Antrag, deshalb fällt der Betrag pro Gründer mit eigenem Antrag an.
Bekomme ich den Gründungszuschuss auch beim Bürgergeld?
Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach dem SGB III und setzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus. Wer ausschließlich Bürgergeld bezieht, kommt dafür nicht in Betracht — zuständig ist dann das Jobcenter mit anderen Instrumenten.
Reicht eine nebenberufliche Selbstständigkeit?
Nein. Die selbständige Tätigkeit muss hauptberuflich sein und die Arbeitslosigkeit beenden (§ 93 Abs. 1 SGB III). Als Orientierungsgröße für die Abgrenzung dient die Grenze von 15 Wochenstunden aus § 138 Abs. 3 SGB III.
Kann ich den Gründungszuschuss ein zweites Mal beantragen?
Nicht, solange seit dem Ende einer früheren Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch keine 24 Monate vergangen sind (§ 93 Abs. 4 SGB III). Von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person liegender Gründe abgesehen werden.

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