Der Gründungszuschuss wird bei der Agentur für Arbeit beantragt, und zwar bevor du die selbständige Tätigkeit aufnimmst. Entscheidend sind drei Dinge: ein Arbeitslosengeld-Anspruch mit noch mindestens 150 Tagen Restdauer, der Nachweis der Tragfähigkeit über die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle und die Darlegung deiner eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 93 Abs. 2 SGB III).
Ein Punkt vorweg, der über allem steht: Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Das Gesetz sagt, er „kann" geleistet werden. Selbst wenn du alle Voraussetzungen erfüllst, entsteht daraus kein Rechtsanspruch.
Die drei Voraussetzungen im Überblick
Erstens der Restanspruch. Du musst bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer bei Aufnahme der Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt. Der Anspruch darf außerdem nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruhen. Wichtig ist der Bezugspunkt: Es kommt auf den Zeitpunkt an, zu dem du die Tätigkeit aufnimmst — nicht darauf, wann du den Antrag stellst. Mehr dazu unter die 150-Tage-Grenze im Detail.
Zweitens die Tragfähigkeit. Du musst der Agentur für Arbeit nachweisen, dass deine Existenzgründung tragfähig ist. Dieser Nachweis erfolgt über die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle — das ist im Gesetz ausdrücklich so vorgesehen und nicht verhandelbar.
Drittens deine Qualifikation. Du musst deine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Gemeint ist die Frage, ob du fachlich und unternehmerisch in der Lage bist, das Vorhaben umzusetzen.
Was einem Antrag entgegenstehen kann
Auch wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es Ausschlussgründe:
- Ruhenstatbestände. Solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten, wird der Gründungszuschuss nicht geleistet (§ 93 Abs. 3 SGB III). Dazu gehört die Sperrzeit.
- Wiederholungssperre. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ende einer früheren Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch keine 24 Monate vergangen sind. Von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person liegender Gründe abgesehen werden (§ 93 Abs. 4 SGB III).
- Altersgrenze. Wer das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet hat, kann vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten (§ 93 Abs. 5 SGB III).
- Nebenberuflichkeit. Die Tätigkeit muss hauptberuflich sein und die Arbeitslosigkeit beenden (§ 93 Abs. 1 SGB III). Eine Gründung im Nebenerwerb erfüllt das nicht — siehe Gründungszuschuss und Kleingewerbe.
Der Ablauf Schritt für Schritt
Schritt 1: Voraussetzungen prüfen
Bevor du Arbeit in Unterlagen steckst, klär die harten Ausschlusskriterien. Vor allem den Restanspruch: Wenn er unter 150 Tage fällt, ist die Fördermöglichkeit weg, und zwar endgültig für diesen Anspruch. Diese Prüfung kostet dich zwei Minuten und kann dir Wochen ersparen.
Schritt 2: Das Gespräch mit der Agentur für Arbeit
Sprich dein Vorhaben mit deiner Vermittlungsfachkraft an. Die Agentur kennt den Prozess und gibt die Antragsunterlagen heraus.
Schritt 3: Businessplan und Finanzplan erstellen
Das ist der Teil mit dem meisten Aufwand. Der Businessplan für den Gründungszuschuss unterscheidet sich von einem Bank-Businessplan: Die Agentur für Arbeit prüft nicht deine Kreditwürdigkeit, sondern die Tragfähigkeit — also ob die Tätigkeit deinen Lebensunterhalt tragen kann. Dadurch verschiebt sich das Gewicht stark auf die Rentabilitätsvorschau.
Dazu gehören:
- Beschreibung der Geschäftsidee und des Angebots
- Darstellung deiner Person, Qualifikation und Berufserfahrung
- Markt, Zielgruppe und Wettbewerb
- Marketing und Vertriebsweg
- Kapitalbedarfsplan mit den Erstinvestitionen und Gründungskosten
- Finanzierung des Kapitalbedarfs
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
Schritt 4: Die fachkundige Stellungnahme einholen
Die fachkundige Stelle prüft deine Unterlagen und bewertet, ob das Vorhaben tragfähig ist. Das Gesetz nennt als fachkundige Stellen „insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute". Das Wort „insbesondere" ist wichtig: Die Aufzählung ist nicht abschließend. Steuerberater werden im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, in der Praxis aber als fachkundige Stelle anerkannt.
Schritt 5: Antrag mit allen Unterlagen einreichen
Vollständigkeit zahlt sich aus. Ein Antrag, der nachgefordert werden muss, kostet Zeit — und Zeit ist bei der 150-Tage-Grenze das knappste Gut im ganzen Verfahren.
Schritt 6: Entscheidung und Phase 2
Wird bewilligt, erhältst du für sechs Monate den Betrag, den du zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen hast, zuzüglich monatlich 300 Euro (§ 94 Abs. 1 SGB III). Danach kann der Zuschuss für weitere neun Monate mit monatlich 300 Euro weitergezahlt werden, wenn du deine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegst. Bei begründeten Zweifeln an der Geschäftstätigkeit kann die Agentur erneut die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (§ 94 Abs. 2 SGB III). Auch Phase 2 ist also kein Automatismus. Wie sich das rechnet, steht unter Höhe und Dauer.
Wie wir dabei unterstützen
Wir erstellen Businessplan, Finanzplan und die fachkundige Stellungnahme für 149 Euro brutto pro Gründer. Die Erfassung läuft digital: Du gibst deine Angaben strukturiert ein, wir prüfen sie fachlich als Steuerberatungsgesellschaft und verantworten die Stellungnahme. Gründen mehrere Personen gemeinsam, stellt jede Person einen eigenen Antrag — dazu mehr unter Gründungszuschuss im Team.
Häufige Fragen
Muss ich den Antrag stellen, bevor ich die Tätigkeit aufnehme?
Der Gründungszuschuss knüpft an einen bestehenden Arbeitslosengeld-Anspruch bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit an (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Die Antragstellung vor Aufnahme der Tätigkeit ist deshalb der übliche Weg.
Habe ich einen Anspruch, wenn ich alle Voraussetzungen erfülle?
Nein. Das Gesetz formuliert den Gründungszuschuss als „kann"-Leistung. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit.
Wer darf die Tragfähigkeit bescheinigen?
Das Gesetz nennt beispielhaft Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Die Aufzählung ist nicht abschließend; in der Praxis werden auch Steuerberater als fachkundige Stelle anerkannt.
Was passiert, wenn mein Restanspruch knapp unter 150 Tagen liegt?
Dann ist die Voraussetzung des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nicht erfüllt. Weil es auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ankommt, entscheidet hier der Kalender — je früher du dich damit befasst, desto mehr Spielraum bleibt.
Bekomme ich den Gründungszuschuss auch mit Bürgergeld?
Der Gründungszuschuss setzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III voraus. Für Leistungen nach dem SGB II ist das Jobcenter zuständig, dort gelten andere Instrumente. Siehe Gründungszuschuss oder Bürgergeld.
Kann ich den Gründungszuschuss ein zweites Mal erhalten?
Nicht, solange seit dem Ende einer früheren Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch keine 24 Monate vergangen sind. Von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person liegender Gründe abgesehen werden.
Nächster Schritt
Ob die Voraussetzungen bei dir grundsätzlich erfüllt sind, klärt der Eignungs-Check auf der Startseite in wenigen Fragen. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, zeigt dir aber verlässlich, ob sich der weitere Aufwand lohnt — und wo es bei dir hakt.