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Kleingewerbe

Gründungszuschuss beim Kleingewerbe: auf die Hauptberuflichkeit kommt es an

Ein Kleingewerbe schließt den Gründungszuschuss nicht aus — eine nebenberufliche Tätigkeit dagegen schon. § 93 Abs. 1 SGB III verlangt, dass du durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendest. Entscheidend ist also nicht, wie groß dein Vorhaben ist oder wie viel Kapital es braucht, sondern ob du hauptberuflich selbständig wirst und ob die Tätigkeit tragfähig ist.

Die entscheidende Grenze: hauptberuflich statt nebenbei

Der Gründungszuschuss ist keine Anschubfinanzierung für ein Projekt neben dem Leistungsbezug. Er soll die Arbeitslosigkeit beenden und in dieser Übergangsphase den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung sichern (§ 93 Abs. 1 SGB III). Eine Tätigkeit, die du nebenher betreibst, während du weiter arbeitslos gemeldet bist, leistet das nicht.

Als Orientierungsgröße für die Abgrenzung dient die Grenze von 15 Wochenstunden. Sie stammt aus § 138 Abs. 3 SGB III: Wer eine Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche ausübt, ist nicht mehr arbeitslos im Sinne des Gesetzes. Genau diese Schwelle verwendet auch der Eignungs-Check auf unserer Startseite als Indikator für Hauptberuflichkeit.

Wichtig für das richtige Verständnis: Die 15 Stunden sind keine ausdrückliche Tatbestandsvoraussetzung des § 93 SGB III. Dort steht das Wort „hauptberuflich", keine Stundenzahl. Die 15-Stunden-Grenze ist ein Abgrenzungsindikator, der aus dem Arbeitslosigkeitsbegriff stammt und in der Praxis zur Einordnung herangezogen wird. Plane deine Tätigkeit deshalb nicht knapp an dieser Zahl entlang, sondern so, wie sie tatsächlich sein wird — hauptberuflich heißt: Das ist dein Beruf, nicht dein Nebenprojekt.

Drei Begriffe, die ständig verwechselt werden

„Kleingewerbe", „Kleinunternehmer" und „nebenberuflich" werden im Alltag oft synonym benutzt. Sie beschreiben aber drei völlig verschiedene Dinge — und nur einer der drei Begriffe hat direkt mit dem Gründungszuschuss zu tun.

Kleingewerbe beschreibt die Größenordnung eines Gewerbebetriebs. Der Begriff sagt etwas darüber aus, in welchem Umfang du wirtschaftlich tätig bist, und knüpft an handelsrechtliche Einordnungen an. Er sagt nichts darüber, wie viele Stunden pro Woche du arbeitest.

Kleinunternehmer ist ein umsatzsteuerlicher Begriff (§ 19 UStG). Die Regelung knüpft an Umsatzgrenzen an und wirkt sich darauf aus, wie du Rechnungen stellst. Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Die Kleinunternehmerregelung ist anwendbar, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt; zugleich wurde aus der bisherigen Nichterhebung der Steuer eine echte Steuerbefreiung (Jahressteuergesetz 2024, dazu BMF-Schreiben vom 18.03.2025). Wer neu gründet, startet automatisch als Kleinunternehmer, solange der Umsatz im Gründungsjahr 25.000 Euro nicht übersteigt. Mit dem Sozialrecht und damit mit § 93 SGB III hat all das nichts zu tun.

Nebenberuflich beschreibt den zeitlichen Umfang der Tätigkeit — und nur dieser dritte Begriff entscheidet über den Gründungszuschuss.

Die Konsequenz daraus ist erfreulich unkompliziert: Ob du ein Kleingewerbe anmeldest und ob du umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer geführt wirst, sind Fragen des Gewerbe- und Steuerrechts. Für die Prüfung nach § 93 SGB III ist maßgeblich, ob du hauptberuflich selbständig tätig wirst und ob die Tätigkeit tragfähig ist.

Ob die Regelung für dich sinnvoll ist, ist eine Frage des Einzelfalls — wer überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen leistet oder größere Anschaffungen plant, fährt mit der Regelbesteuerung unter Umständen besser. Das gehört in die steuerliche Beratung und nicht in einen Ratgebertext.

Klein gründen ist kein Ausschlussgrund

Es hält sich hartnäckig die Vorstellung, der Gründungszuschuss sei nur für „richtige" Unternehmensgründungen mit Investitionen, Räumen und Personal gedacht. Das steht so nicht im Gesetz. § 93 SGB III kennt keine Mindestgröße, keinen Mindestkapitalbedarf und keine Vorgabe zur Branche.

Was das Gesetz verlangt, sind drei Dinge (§ 93 Abs. 2 SGB III):

  1. ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer bei Aufnahme der Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht,
  2. der Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung gegenüber der Agentur für Arbeit, für den die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen ist,
  3. die Darlegung deiner Kenntnisse und Fähigkeiten für die selbständige Tätigkeit.

Eine Dienstleistungsgründung ohne nennenswerte Investitionen kann diese Anforderungen genauso erfüllen wie ein kapitalintensives Vorhaben — manchmal sogar leichter, weil weniger Fremdkapital bedient werden muss. Der entscheidende Punkt bei kleinen Gründungen ist die Tragfähigkeit: Die Planung muss zeigen, dass die Tätigkeit deinen Lebensunterhalt tragen kann. Ein Konzept, das erkennbar auf Nebeneinkünfte hinausläuft, wird an dieser Stelle scheitern — nicht wegen seiner Größe, sondern weil es die Arbeitslosigkeit nicht beendet.

Für die Rentabilitätsvorschau heißt das konkret: Der geplante Gewinn muss deine privaten Lebenshaltungskosten und deine soziale Absicherung abdecken. Das ist bei kleinen Vorhaben oft der Punkt, an dem nachgebessert werden muss — und der Punkt, den eine sorgfältige Planung vorher klärt.

Was du bei einer kleinen Gründung beachten solltest

Alle Anforderungen im Überblick stehen im Beitrag zu den Voraussetzungen des Gründungszuschusses.

Häufige Fragen

Bekomme ich den Gründungszuschuss für ein Kleingewerbe?

Die Größe des Gewerbes ist kein Kriterium des § 93 SGB III. Entscheidend ist, dass du hauptberuflich selbständig wirst, damit die Arbeitslosigkeit beendest und die Tragfähigkeit nachweist. Erfüllst du die Voraussetzungen, kommt die Förderung in Betracht — ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Geht der Gründungszuschuss auch nebenberuflich?

Nein. § 93 Abs. 1 SGB III verlangt eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit, die die Arbeitslosigkeit beendet. Als Orientierung dient die Grenze von 15 Wochenstunden aus § 138 Abs. 3 SGB III: Ab diesem Umfang liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor.

Ist die Kleinunternehmerregelung ein Problem für den Antrag?

Sie ist eine umsatzsteuerliche Regelung und im Sozialrecht kein Prüfpunkt des § 93 SGB III. Ob sie für dich sinnvoll ist, ist eine steuerliche Frage, die unabhängig vom Gründungszuschuss zu beantworten ist.

Reicht ein kleines Vorhaben für die Tragfähigkeitsbescheinigung?

Es kommt nicht auf die Größe an, sondern darauf, ob die Planung zeigt, dass die Tätigkeit deinen Lebensunterhalt tragen kann. Diese Einschätzung trifft die fachkundige Stelle; die Entscheidung über die Förderung trifft anschließend die Agentur für Arbeit nach Ermessen.

Nächster Schritt

Wenn du unsicher bist, ob dein Vorhaben als hauptberuflich gilt, klärt der kostenlose Eignungs-Check die Grundfrage in unter einer Minute: Er fragt nach dem Arbeitslosengeld, dem Restanspruch, dem geplanten Umfang der Tätigkeit und einer früheren Förderung. Das Ergebnis zeigt dir, ob der Gründungszuschuss für dich grundsätzlich in Frage kommt — und wo bei dir noch etwas offen ist, bevor du in die Planung einsteigst.

Die Bewilligung des Gründungszuschusses ist eine Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung im Einzelfall.

Quellen§ 93 SGB III — Gründungszuschuss · § 94 SGB III — Dauer und Höhe der Förderung · § 138 Abs. 3 SGB III — Arbeitslosigkeit / Beschäftigungslosigkeit · § 19 UStG — Kleinunternehmer, Fassung seit 01.01.2025 (Jahressteuergesetz 2024) · BMF-Schreiben vom 18.03.2025 zur Neuregelung des § 19 UStG