Drei Voraussetzungen musst du erfüllen (§ 93 Abs. 2 SGB III): einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt, den Nachweis der Tragfähigkeit deiner Gründung durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle und die Darlegung deiner Kenntnisse und Fähigkeiten. Dazu kommt die Grundvoraussetzung aus Absatz 1: Die Tätigkeit muss selbständig und hauptberuflich sein und deine Arbeitslosigkeit beenden. Und selbst wenn alles davon passt, hast du keinen Rechtsanspruch — das Gesetz formuliert bewusst „können".
Die Grundvoraussetzung: hauptberuflich selbständig, und die Arbeitslosigkeit endet
§ 93 Abs. 1 SGB III beschreibt, worum es überhaupt geht: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung einen Gründungszuschuss erhalten.
Darin stecken drei Punkte, die vor allen Detailfragen geklärt sein müssen:
- Selbständig. Die Tätigkeit muss eine selbständige sein, keine abhängige Beschäftigung.
- Hauptberuflich. Ein Nebenerwerb neben dem Arbeitslosengeldbezug ist etwas anderes als eine Gründung, die dein Haupteinkommen tragen soll.
- Die Arbeitslosigkeit endet. Die Gründung ist der Grund, warum du aus dem Leistungsbezug herauskommst.
Als Orientierungsgröße für die Abgrenzung zum Nebenerwerb dient die 15-Stunden-Grenze aus § 138 Abs. 3 SGB III: Eine Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche schließt Arbeitslosigkeit aus. Sie ist keine ausdrückliche Tatbestandsvoraussetzung des § 93, hilft aber bei der Einordnung, ob dein Vorhaben hauptberuflich angelegt ist.
Voraussetzung 1: Restanspruch von mindestens 150 Tagen
Du musst bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer bei Aufnahme der Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Maßgeblich ist also nicht, wie lange dein Anspruch ursprünglich einmal war, sondern was am Tag des Starts noch übrig ist.
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen:
- Es kommt auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit an, nicht auf den Tag, an dem du den Antrag stellst.
- Der Anspruch darf nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruhen.
Weil an dieser Stelle die meisten Vorhaben scheitern, gibt es dazu einen eigenen Beitrag: wie du deinen Restanspruch richtig berechnest.
Voraussetzung 2: Tragfähigkeit — nachgewiesen durch eine fachkundige Stelle
Du musst der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit deiner Existenzgründung nachweisen (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Wie dieser Nachweis auszusehen hat, steht ebenfalls im Gesetz: „Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute."
Das Wort „insbesondere" ist wichtig: Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend. Steuerberater werden dort nicht ausdrücklich genannt, in der Praxis aber als fachkundige Stelle anerkannt.
Die Stellungnahme bewertet, ob dein Vorhaben wirtschaftlich tragfähig ist. Grundlage dafür sind in aller Regel ein Businessplan und ein Finanzplan mit Kapitalbedarf und Rentabilitätsvorschau. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dafür den Vordruck „Gründungszuschuss (GZ) – Stellungnahme Fachkundige Stelle" (BA GZ 04) bereit.
Voraussetzung 3: Kenntnisse und Fähigkeiten darlegen
Die dritte Voraussetzung: Du musst deine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Das Gesetz verlangt hier ausdrücklich ein Darlegen — nicht denselben Nachweis wie bei der Tragfähigkeit. Es geht um die Frage, ob du fachlich und unternehmerisch in der Lage bist, genau dieses Vorhaben zu betreiben.
Die Ausschlussgründe: wann es trotz erfüllter Voraussetzungen nicht geht
Die Absätze 3 bis 5 des § 93 SGB III enthalten drei Konstellationen, in denen kein Gründungszuschuss geleistet wird — unabhängig davon, wie gut dein Businessplan ist.
Ruhenstatbestände, insbesondere die Sperrzeit (Abs. 3)
Ein Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach §§ 156 bis 159 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten. Dazu gehört die Sperrzeit.
Auf den zweiten Halbsatz kommt es an: Der Ausschluss greift nicht nur während einer tatsächlich laufenden Sperrzeit, sondern auch dann, wenn eine Sperrzeit lediglich fiktiv vorgelegen hätte — etwa wenn wegen der Aufnahme der Selbständigkeit überhaupt kein Arbeitslosengeld bezogen wurde und deshalb formal nie eine Sperrzeit festgestellt worden ist. Der Ausschluss reicht damit weiter, als es der Begriff „laufende Sperrzeit" vermuten lässt. Relevant wird das vor allem nach einem Aufhebungsvertrag oder einer Eigenkündigung — mehr dazu im Beitrag Gekündigt — was jetzt?.
Die 24-Monats-Sperre nach einer früheren Förderung (Abs. 4)
Ausgeschlossen ist der Gründungszuschuss außerdem, wenn nach Beendigung einer früheren Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind. Das Gesetz lässt eine Ausnahme zu „wegen besonderer in der Person liegender Gründe".
Altersgrenze bei Regelaltersrente (Abs. 5)
Wer das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet hat, kann vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss mehr erhalten (§ 93 Abs. 5 SGB III).
Kein Rechtsanspruch: was „können" im Gesetz bedeutet
Das ist der Punkt, der in vielen Ratgebern untergeht. § 93 Abs. 1 SGB III sagt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können einen Gründungszuschuss erhalten. Absatz 2 sagt, ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind.
„Können" ist im Sozialrecht kein Füllwort, sondern eine Weichenstellung: Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Die Agentur für Arbeit entscheidet auch dann noch nach Ermessen, wenn du alle Voraussetzungen erfüllst. Ein Rechtsanspruch entsteht daraus nicht.
Für dich heißt das zweierlei. Erstens: Niemand kann dir eine Bewilligung zusagen — wer das tut, verspricht etwas, das rechtlich nicht in seiner Hand liegt. Zweitens: Es lohnt sich, die Punkte, die du selbst beeinflussen kannst — Tragfähigkeit, Unterlagen, Zeitpunkt — sauber vorzubereiten.
Checkliste: prüfe dich selbst
Geh die Punkte der Reihe nach durch. Ein „Nein" bei einem der ersten fünf Punkte bedeutet, dass der Gründungszuschuss nach aktuellem Stand nicht in Frage kommt.
- Ich habe einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (nicht Bürgergeld).
- Dieser Anspruch beträgt am Tag der Aufnahme meiner selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage.
- Mein Anspruch beruht nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III.
- Meine Tätigkeit ist selbständig und hauptberuflich angelegt (Orientierung: mindestens 15 Stunden pro Woche, § 138 Abs. 3 SGB III).
- Durch die Gründung endet meine Arbeitslosigkeit.
- Es liegt kein Ruhenstatbestand nach §§ 156–159 SGB III vor, insbesondere keine Sperrzeit.
- Seit dem Ende einer früheren Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III sind mindestens 24 Monate vergangen (oder es liegen besondere Gründe in meiner Person vor).
- Ich habe das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Ich kann die Tragfähigkeit meines Vorhabens durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachweisen.
- Ich kann meine Kenntnisse und Fähigkeiten für genau dieses Vorhaben darlegen.
Beziehst du Bürgergeld statt Arbeitslosengeld, führt der Weg über andere Instrumente — die Unterschiede stehen im Beitrag Gründungszuschuss oder Bürgergeld. Sind die Voraussetzungen erfüllt, geht es weiter mit dem Ablauf der Antragstellung.
Häufige Fragen
Habe ich Anspruch auf den Gründungszuschuss, wenn ich alle Voraussetzungen erfülle?
Nein. Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 SGB III sind die Eintrittskarte, nicht die Bewilligung. Das Gesetz formuliert „kann geleistet werden" — die Entscheidung liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit.
Zählt der Restanspruch am Tag der Antragstellung oder am Tag der Gründung?
Maßgeblich ist die Dauer des Anspruchs bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Details dazu im Beitrag zur 150-Tage-Grenze.
Kann ein Steuerberater die Tragfähigkeit bescheinigen?
Das Gesetz nennt Steuerberater nicht ausdrücklich, seine Aufzählung ist aber mit „insbesondere" eingeleitet und damit nicht abschließend. In der Praxis werden auch Steuerberater als fachkundige Stelle anerkannt.
Schließt eine Sperrzeit den Gründungszuschuss dauerhaft aus?
Der Ausschluss gilt, solange ein Ruhenstatbestand nach §§ 156 bis 159 SGB III vorliegt oder vorgelegen hätte (§ 93 Abs. 3 SGB III) — also auch dann, wenn die Sperrzeit nur fiktiv vorgelegen hätte. Hinzu kommt: Eine Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe mindert die Anspruchsdauer zusätzlich um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Sie kann die 150-Tage-Grenze damit gleich über zwei Wege gefährden.
Ich gründe zu zweit — gelten die Voraussetzungen pro Person?
Ja, § 93 SGB III knüpft an die einzelne Person an. Jede Gründerin und jeder Gründer muss die Voraussetzungen selbst erfüllen und einen eigenen Antrag stellen.
Nächster Schritt
Wenn du wissen willst, wo du stehst, geh die Checkliste oben durch. Dieselben Punkte fragt auch der kostenlose Eignungs-Check auf der Startseite ab und zeigt dir am Ende, welche Voraussetzung bei dir noch offen ist. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, sortiert aber in wenigen Minuten, ob sich der genauere Blick lohnt.