Der Gründungszuschuss setzt voraus, dass du bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) — Bürgergeld erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach dem SGB III, zuständig ist die Agentur für Arbeit. Bürgergeld gehört dagegen zum SGB II, dort ist das Jobcenter dein Ansprechpartner, und dort gelten andere Instrumente und andere Regeln.
Warum der Gründungszuschuss am Arbeitslosengeld hängt
§ 93 Abs. 1 SGB III beschreibt, an wen sich die Förderung richtet: an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden. Der Gründungszuschuss soll also einen laufenden Leistungsbezug im SGB III ablösen und in der Startphase den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung tragen.
Deshalb knüpft Absatz 2 die Förderung ausdrücklich an den Arbeitslosengeldanspruch. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III kann ein Gründungszuschuss geleistet werden, wenn du bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, dessen Dauer bei Aufnahme der Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht. Ohne diesen Anspruch fehlt die erste der drei Voraussetzungen — und dann kommt es auf die beiden anderen (Nachweis der Tragfähigkeit, Darlegung deiner Kenntnisse und Fähigkeiten) gar nicht mehr an.
Auch wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt es bei einer Ermessensleistung: Das Gesetz sagt „können", nicht „müssen". Einen Rechtsanspruch auf Bewilligung gibt es nicht.
Agentur für Arbeit oder Jobcenter — wer ist zuständig?
Die Zuordnung ist einfacher, als sie klingt, und sie folgt dem Leistungssystem:
| Du beziehst | Rechtskreis | Zuständig | Gründungszuschuss nach § 93 SGB III? |
|---|---|---|---|
| Arbeitslosengeld (ALG I) | SGB III | Agentur für Arbeit | kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind |
| Bürgergeld | SGB II | Jobcenter | nein — es fehlt der Anspruch auf Arbeitslosengeld |
Wenn du also mit dem Stichwort „Gründungszuschuss Jobcenter" suchst, führt die Suche in die falsche Behörde. Das Jobcenter bearbeitet keine Anträge nach § 93 SGB III. Umgekehrt entscheidet die Agentur für Arbeit nicht über Leistungen des SGB II.
Wenn du ausschließlich Bürgergeld beziehst
Dann ist die Antwort für den Gründungszuschuss klar und wir sagen sie lieber deutlich als schonend: Er kommt für dich nicht in Betracht, solange kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Das ist keine Ermessensfrage und kein Fall, den ein besonders guter Businessplan drehen könnte — die Voraussetzung steht im Gesetz.
Diese Information ist unangenehm, aber nützlich. Sie erspart dir den Aufwand, einen Businessplan für einen Antrag zu erstellen, der an der ersten Hürde scheitert. Genau deshalb steht die Frage nach dem Arbeitslosengeld auch ganz vorn im Eignungs-Check auf der Startseite: Er filtert diese Konstellation in unter einer Minute ab, bevor du Zeit oder Geld investierst.
Das heißt ausdrücklich nicht, dass eine Gründung aus dem Bürgergeldbezug ausgeschlossen wäre. Es heißt nur, dass die Förderung dafür nicht aus § 93 SGB III kommt, sondern gegebenenfalls aus dem SGB II — und darüber entscheidet das Jobcenter.
Instrumente des Jobcenters: Einstiegsgeld als Stichwort
Für Gründungen aus dem Bürgergeldbezug gibt es im SGB II eigene Instrumente. Das bekannteste Stichwort ist das Einstiegsgeld. Es ist eine Leistung des Jobcenters und funktioniert nach anderen Regeln als der Gründungszuschuss — andere Rechtsgrundlage, andere Zuständigkeit, andere Voraussetzungen.
Wir nennen hier bewusst keine Voraussetzungen, keine Beträge und keine Bezugsdauern für SGB-II-Leistungen. Für diese Angaben ist die fachlich geprüfte Grundlage dieses Artikels nicht ausgelegt, und eine falsche Zahl wäre schlechter als gar keine. Der belastbare Weg führt über deinen persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter, der dir sagen kann, welche Instrumente in deiner Situation überhaupt in Frage kommen.
Sonderfall: ALG I und aufstockendes Bürgergeld
Es gibt Fälle, in denen beides zusammenkommt: Du beziehst Arbeitslosengeld, das aber nicht ausreicht, und erhältst ergänzend Bürgergeld vom Jobcenter. Diese Konstellation ist häufiger, als viele denken, und sie wird oft falsch eingeordnet.
Für den Gründungszuschuss kommt es auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld an, nicht darauf, ob du daneben noch aufstockende Leistungen beziehst. Maßgeblich ist die Prüfung nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III: Besteht der Anspruch bis zur Aufnahme der Tätigkeit, und beträgt seine Dauer dann noch mindestens 150 Tage? Wenn ja, ist die erste Voraussetzung erfüllt — der ergänzende Bürgergeldbezug ändert am Bestehen des ALG-I-Anspruchs nichts.
Das ist die Grundlinie. Die praktische Abwicklung solcher Mischfälle hat allerdings Feinheiten, die über den gesicherten Gesetzeswortlaut hinausgehen, und dazu machen wir hier keine Angaben ins Blaue.
Was du selbst prüfen kannst
Bevor du irgendwo einen Antrag stellst, lohnt sich ein Blick auf drei Punkte:
- Welche Leistung beziehst du tatsächlich? Auf dem Bescheid steht, ob es Arbeitslosengeld nach dem SGB III oder Bürgergeld nach dem SGB II ist. Der Absender hilft ebenfalls: Agentur für Arbeit oder Jobcenter.
- Wie lange läuft dein Arbeitslosengeld noch? Die Restdauer steht im Bewilligungsbescheid. Für den Gründungszuschuss müssen bei Aufnahme der Tätigkeit noch mindestens 150 Tage übrig sein.
- Ist die geplante Tätigkeit hauptberuflich? § 93 Abs. 1 SGB III verlangt eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit, die die Arbeitslosigkeit beendet.
Passt das zusammen, findest du die weiteren Anforderungen in unserer Übersicht zu den Voraussetzungen des Gründungszuschusses und den Ablauf Schritt für Schritt unter Gründungszuschuss beantragen.
Häufige Fragen
Kann ich den Gründungszuschuss beim Jobcenter beantragen?
Nein. Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach § 93 SGB III, über die die Agentur für Arbeit entscheidet. Das Jobcenter ist für Leistungen nach dem SGB II zuständig und bearbeitet keine Anträge nach § 93 SGB III.
Ich beziehe Bürgergeld und will gründen. Ist damit alles vorbei?
Nein, aber der Weg ist ein anderer. Der Gründungszuschuss scheidet ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld aus. Für Gründungen aus dem SGB-II-Bezug ist das Jobcenter zuständig; welche Instrumente dort in deinem Fall in Betracht kommen, klärst du am besten direkt dort.
Ich bekomme ALG I und stocke mit Bürgergeld auf. Zählt das?
Für § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III kommt es auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Restdauer von mindestens 150 Tagen an. Ein ergänzender Bürgergeldbezug beseitigt diesen Anspruch nicht. Wie der Gründungszuschuss anschließend im SGB-II-Bezug behandelt wird, klärst du mit dem Jobcenter.
Ist der Gründungszuschuss sicher, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind?
Nein. § 93 Abs. 1 SGB III formuliert „können" — die Bewilligung ist eine Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit. Erfüllte Voraussetzungen sind die Eintrittskarte, keine Zusage.
Nächster Schritt
Wenn du nicht sicher bist, in welchem System du gerade bist und ob der Gründungszuschuss überhaupt zu deiner Situation passt, klärt das der kostenlose Eignungs-Check in wenigen Fragen: Art der Leistung, Restanspruch, Umfang der geplanten Tätigkeit und eine frühere Förderung. Du bekommst ein nachvollziehbares Ergebnis — auch dann, wenn es lautet, dass der Gründungszuschuss aktuell nicht der richtige Weg ist. Diese Antwort ist die ehrlichere Grundlage für deine Planung als ein Antrag, der an der ersten Voraussetzung scheitert.